SATZUNG
des Förderkreises
des Freiburger Schüler-Jazzorchesters e.V., Freiburg
im Breisgau
§ 1 Name, Sitz und Zweck des
Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Förderkreis des Freiburger Schüler-Jazzorchesters“.
Er hat seinen Sitz in Freiburg i.Br. und ist in das Vereinsregister
einzutragen.
2. Der Zweck des Vereins besteht in der ideellen und materiellen
Förderung von Bildung und Erziehung auf dem Gebiet der Musik,
insbesondere der Jazzmusik. Der Zweck wird verwirklicht durch
die materielle und ideelle Förderung des dem Rotteck-Gymnasium
in Freiburg zugeordneten Freiburger Schüler-Jazzorchesters,
dessen Ausstattung mit Instrumenten und Noten sowie der Förderung
von Schülern. Hierzu beschafft der Verein Mittel, die er dem
genannten Zweck zuführt.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Alle Einnahmen müssen für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Geschäftsjahr
des Vereins Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr. §
3 Mitglieder Mitglieder
des Vereins können ehemalige Mitglieder des Freiburger Schüler-Jazzorchesters
werden sowie alle Personen, die den Zwecken des Vereins verbunden
sind.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung,
die wirksam wird, wenn die Aufnahme nicht innerhalb eines Monats
vom Vorstand schriftlich abgelehnt wird. Sie endet mit dem Tod
oder durch schriftliche Austrittserklärung, die zum nächsten
Abschluß des Vereinsjahres wirksam wird, oder durch den Ausschluß
von Seiten des Vereins.
Ein Mitglied, welches den Zwecken und Zielen des Vereins zuwiderhandelt
oder aus anderen Gründen für den Verein nicht mehr zumutbar
ist, kann durch Beschluß des Vorstandes nach dessen freiem Ermessen
vom Verein ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied
kann gegen den Beschluß Beschwerde einlegen; die Beschwerde
hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vorstand hat dann innherhalb
von 3 Monaten ein Vollversammlung einzuberufen und über den
Ausschluß abstimmen zu lassen.
Das Abstimmungsergebnis der Vollversammlung ist endgültig. Die
Mitglieder haben keinen Anspruch gegen den Verein auf irgendwelche
wirtschatlichen Vorteile, und zwar weder während ihrer Mitgliedschaft
noch nach deren Beendigung. §
4 Beiträge und Spenden Der
Verein erhebt von den Mitgliedern zur Finanzierung der Vereinsaufgaben
Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt
wird. Daneben kann der Verein von Mitgliedern und dritten Personen
freiwillige Zuwendungen einnehmen, die dem Vereinszweck zugeführt
werden. Mitglieder kraft Amtes sind beitrittsfrei.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
beschließt ausschließlich über Satzungsänderungen, die Bestellung
und Abberufung des Vorstandes sowie über andere Gegenstände,
die ihr durch das Gesetz ausschließlich oder durch die Satzung
ausdrücklich zugewiesen sind. Die übrigen Entscheidungen des
Vereins trifft der Vorstand.
Einmal im Laufe von zwei Kalenderjahren ist eine ordentliche
Mitgliederversammlung abzuhalten. Diese ordentliche Mitgliederversammlung
beschließt über:
1. Billigung des Jahresberichtes des Vorstandes.
2. Billigung des Rechnungsberichtes.
3. Entlastung des Vorstandes.
4. Wahl des Vorsitzenden, dessen Stellvertreters, des Schriftführers
und des Schatzmeisters
5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens
1/3 sämtlicher Mitglieder unter Angabe des Zwecks oder der Gründe
schriftlich die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen,
oder ein ausgeschlossenes Mitglied gegen den Ausschluß Beschwerde
einlegt.
Der Vorstand beruft durch seinen Vorsitzenden die Mitgliederversammlung
unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Zwischen der Einberufung
und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen mindestens 2 Wochen
liegen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung
der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei der
Fassung von Beschlüsen und bei Wahlen mit der einfachen Mehrheit
der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes. Über die Art der
Abstimmung entscheidet der Vorstand. Bei Wahlen ist, wenn sie
nicht einstimmig durch Zurufe erfolgen, schriftliche und geheime
Abstimmung erforderlich. Beschlüsse der Mitgliederversammlung
bei Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins bedürfen
einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird jeweils ein
Protokoll aufgenommen, welches vom Vorsitzenden und dem Schriftführer
unterzeichnet wird.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier gewählten
Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer und dem Schatzmeister, sowie dem jeweiligen
Leiter des Orchesters kraft Amtes. Beratend, aber nicht stimmberechtigt,
ist ein vom Orchester gewählter Orchestersprecher dem Vorstand
beigeordnet.
Der Verein wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes und dessen
Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten; beide
können den Verein vertreten, der Stellvertreter soll von dieser
Vollmacht aber nur bei Behinderung des Vorsitzenden Gebrauch
machen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die
Amtszeit beträgt 2 Jahre; die Jahre werden durch die ordentliche
Mitgliederversammlung begrenzt. Der alte Vorstand bleibt in
jedem Fall bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
§ 8 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins der Stadt Freiburg zu, die es nur zur Förderung
der musikalischen Jugendarbeit verwenden darf. |