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Das Freiburger-Schüler-Jazzorchester hat auch einen gemeinnützigen Förderverein!
Spenden können Sie von der Steuer absetzen.
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SATZUNG
des Förderkreises des Freiburger Schüler-Jazzorchesters e.V., Freiburg im Breisgau

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Förderkreis des Freiburger Schüler-Jazzorchesters“. Er hat seinen Sitz in Freiburg i.Br. und ist in das Vereinsregister einzutragen.
2. Der Zweck des Vereins besteht in der ideellen und materiellen Förderung von Bildung und Erziehung auf dem Gebiet der Musik, insbesondere der Jazzmusik. Der Zweck wird verwirklicht durch die materielle und ideelle Förderung des dem Rotteck-Gymnasium in Freiburg zugeordneten Freiburger Schüler-Jazzorchesters, dessen Ausstattung mit Instrumenten und Noten sowie der Förderung von Schülern. Hierzu beschafft der Verein Mittel, die er dem genannten Zweck zuführt.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Alle Einnahmen müssen für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Geschäftsjahr des Vereins
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitglieder
Mitglieder des Vereins können ehemalige Mitglieder des Freiburger Schüler-Jazzorchesters werden sowie alle Personen, die den Zwecken des Vereins verbunden sind.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die wirksam wird, wenn die Aufnahme nicht innerhalb eines Monats vom Vorstand schriftlich abgelehnt wird. Sie endet mit dem Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung, die zum nächsten Abschluß des Vereinsjahres wirksam wird, oder durch den Ausschluß von Seiten des Vereins.
Ein Mitglied, welches den Zwecken und Zielen des Vereins zuwiderhandelt oder aus anderen Gründen für den Verein nicht mehr zumutbar ist, kann durch Beschluß des Vorstandes nach dessen freiem Ermessen vom Verein ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Beschluß Beschwerde einlegen; die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vorstand hat dann innherhalb von 3 Monaten ein Vollversammlung einzuberufen und über den Ausschluß abstimmen zu lassen.
Das Abstimmungsergebnis der Vollversammlung ist endgültig. Die Mitglieder haben keinen Anspruch gegen den Verein auf irgendwelche wirtschatlichen Vorteile, und zwar weder während ihrer Mitgliedschaft noch nach deren Beendigung.


§ 4 Beiträge und Spenden
Der Verein erhebt von den Mitgliedern zur Finanzierung der Vereinsaufgaben Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Daneben kann der Verein von Mitgliedern und dritten Personen freiwillige Zuwendungen einnehmen, die dem Vereinszweck zugeführt werden. Mitglieder kraft Amtes sind beitrittsfrei.

§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt ausschließlich über Satzungsänderungen, die Bestellung und Abberufung des Vorstandes sowie über andere Gegenstände, die ihr durch das Gesetz ausschließlich oder durch die Satzung ausdrücklich zugewiesen sind. Die übrigen Entscheidungen des Vereins trifft der Vorstand.
Einmal im Laufe von zwei Kalenderjahren ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Diese ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über:
1. Billigung des Jahresberichtes des Vorstandes.
2. Billigung des Rechnungsberichtes.
3. Entlastung des Vorstandes.
4. Wahl des Vorsitzenden, dessen Stellvertreters, des Schriftführers und des Schatzmeisters
5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 1/3 sämtlicher Mitglieder unter Angabe des Zwecks oder der Gründe schriftlich die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen, oder ein ausgeschlossenes Mitglied gegen den Ausschluß Beschwerde einlegt.
Der Vorstand beruft durch seinen Vorsitzenden die Mitgliederversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Zwischen der Einberufung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen mindestens 2 Wochen liegen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei der Fassung von Beschlüsen und bei Wahlen mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zurufe erfolgen, schriftliche und geheime Abstimmung erforderlich. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bei Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird jeweils ein Protokoll aufgenommen, welches vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier gewählten Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister, sowie dem jeweiligen Leiter des Orchesters kraft Amtes. Beratend, aber nicht stimmberechtigt, ist ein vom Orchester gewählter Orchestersprecher dem Vorstand beigeordnet.
Der Verein wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes und dessen Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten; beide können den Verein vertreten, der Stellvertreter soll von dieser Vollmacht aber nur bei Behinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre; die Jahre werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung begrenzt. Der alte Vorstand bleibt in jedem Fall bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

§ 8 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Freiburg zu, die es nur zur Förderung der musikalischen Jugendarbeit verwenden darf.
     
Big Band aus Schülern von Freiburg i. Br. und Umgebung unter Leitung von Herbert Schiffels